2021 Restaurantgutscheine: Keine Ermäßigung der Befreiung für URSSAF

Seit dem Finanzgesetz 2020 wird die Freigrenze für Essensgutscheine jährlich im gleichen Verhältnis angehoben, wie sich der Verbraucherpreisindex ohne Tabak zwischen dem 1. Oktober des vorletzten Jahres und dem 1. Oktober des dem Erwerb vorangehenden Jahres verändert von Restaurantgutscheinen und ggf. auf den nächsten Euro-Cent gerundet.

Der Wert des Verbraucherpreisindex - alle Haushalte - ohne Tabak beträgt:

  • 103,99 zum 1. Oktober 2019;
  • 103,75 per 1. Oktober 2020.

Die Variation des Index für den Bezugszeitraum für Essensgutscheine ist daher negativ. Durch die strikte Anwendung des Index hätte der befreite Betrag an Essensgutscheinen daher im Jahr 2021 von 5,55 Euro auf 5,54 Euro sinken müssen.

Der URSSAF-Netzwerkstandort hatte diesen neuen Betrag der maximalen Befreiung von der Arbeitgeberbeteiligung ebenfalls zunächst bestätigt. Aber URSSAF hat den auf seiner Website angekündigten Wert endgültig geändert, um zu einer maximalen Befreiung von 5,55 Euro zurückzukehren.

Der Wert des zur maximalen Befreiung berechtigenden Restaurantgutscheins bleibt daher zwischen 9,25 € (Arbeitgeberanteil 60 %) und 11,10 € (Arbeitgeberanteil 50 %)...