Krankheitsabwesenheit im Zusammenhang mit Covid-19: Ausnahmen von den Bedingungen für die Zahlung von Tagegeld und Arbeitgeberzuschlag

Seit Beginn der Gesundheitskrise wurden die Bedingungen für den Anspruch auf tägliche Sozialversicherungsleistungen und zusätzliche Arbeitgeberentschädigungen gelockert.

Somit profitiert der Arbeitnehmer von Taggeldern, ohne dass Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind, nämlich:

mindestens 150 Stunden über einen Zeitraum von 3 Kalendermonaten (oder 90 Tagen) arbeiten; oder einen Beitrag zu einem Gehalt leisten, das mindestens dem 1015-fachen des stündlichen Mindestlohns in den 6 Kalendermonaten vor der Einstellung entspricht.

Die Entschädigung wird ab dem ersten Tag des Krankenstands gezahlt.

Die Wartezeit von 3 Tagen ist ausgesetzt.

Das Arbeitgeberzuschusssystem wurde ebenfalls flexibler gestaltet. Der Arbeitnehmer profitiert von der zusätzlichen Entschädigung, ohne dass die Dienstalterbedingung angewendet wird (1 Jahr). Die Wartezeit von 7 Tagen ist ebenfalls ausgesetzt. Sie zahlen das zusätzliche Gehalt ab dem ersten Tag der Pensionierung.

Diese Ausnahmeregelung sollte bis einschließlich 31. März 2021 gelten. Ein Dekret, veröffentlicht am 12. März 2021 unter Amtsblattverlängert die abfälligen Maßnahmen bis einschließlich 1. Juni 2021.

Aber Vorsicht, das ...