Gemäß Artikel L. 1233-3 des Arbeitsgesetzbuchs stellt eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen eine Entlassung eines Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen dar, die der Person des Arbeitnehmers aufgrund der Abschaffung oder Umwandlung des Arbeitsverhältnisses nicht eigen sind oder eine vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung eines wesentlichen Elements des Arbeitsvertrags, insbesondere folgende: wirtschaftliche Schwierigkeiten, technologische Veränderungen, Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens, Umstrukturierung des Unternehmens Unternehmen, die zur Sicherung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderlich sind. In der letztgenannten Hypothese ist die Rechtsprechung festgelegt, dass die zur Sicherung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Neuorganisation des Unternehmens nur dann wirksam geltend gemacht werden kann, wenn eine Bedrohung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens belastet und es sich tatsächlich um diese Bedrohung handelt. Dies rechtfertigt die Umstrukturierung, die zur Streichung, Änderung oder Umwandlung von Stellen geführt hat (Soc. 31. Mai 2006, Nr. 04-47.376 P, RDT 2006. 102, obs. P. Waquet; 15. Januar 2014, Nr. 12-23.869) , Dalloz Rechtsprechung).

Die Sorge um eine bessere Organisation befreit den Arbeitgeber daher nicht von seiner Verpflichtung, eine solche „Bedrohung“ zu charakterisieren (Soc. 22 Sept. 2010, Nr. 09-65.052, Dalloz Jurisprudence).

Wenn der Richter jedoch die Realität und die Schwere des angeführten Grundes für eine wirtschaftliche Entlassung überprüfen muss, gehört er ihm jedoch nicht