Entschädigungssatz und Teilaktivitätszulage: Gewohnheitsrecht

Bei Teilaktivitäten zahlen Sie den Mitarbeitern eine stündliche Vergütung in Höhe von 70% ihrer Bruttovergütung. Die maximale Vergütung für die Berechnung der Entschädigung ist auf 4,5 SMIC begrenzt.

Ab dem 1. Februar 2021 sollte der Stundensatz der Zulage auf 60% der Brutto-Referenzvergütung erhöht werden. Dieser Rückgang wird auf den 1. März verschoben. Somit bleibt der Stundensatz der Zulage bis einschließlich 70. Februar auf 28% fest.

Ab dem 1. Februar soll die Regelung gelten, dass die gezahlte Netto-Abfindung das übliche Netto-Stundenentgelt des Arbeitnehmers nicht übersteigen darf und dass die Netto-Abfindung und das Arbeitsentgelt nach Abzug der vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge und Pflichtbeiträge zu verstehen sind. Aber auch ihr Inkrafttreten wird auf den 1. März 2021 verschoben.

Bis zum 31. Januar 2021 wurde der Stundensatz des Teilaktivitätsgeldes auf 60% des Bruttostundenlohns des betreffenden Arbeitnehmers innerhalb der Grenze von 4,5 Stunden Mindestlohn festgesetzt. Sie sollte zum 36. Februar 1 auf 2021% des vorherigen Bruttogehalts des Arbeitnehmers erhöht werden.

Aber aufgrund der Situation ...