ASAP-Gesetz: Dauer und Erneuerung von Gewinnbeteiligungsvereinbarungen (Artikel 121)

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Gewinnbeteiligungsvereinbarungen für einen Zeitraum von weniger als 3 Jahren abzuschließen. Die Mindestlaufzeit einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung beträgt nun ein Jahr.

Bisher war diese Verkürzung nur für Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern und unter bestimmten Bedingungen möglich.
Dies wurde auch im Jahr 2020 vorübergehend genehmigt, um die Gewährung des Kaufkraftbonus zu erleichtern. Diese Möglichkeit war jedoch am 31. August 2020 beendet.

Die Dauer der stillschweigenden Erneuerung wurde ebenfalls geändert. Sie gilt nicht mehr für 3 Jahre, sondern für einen Zeitraum, der der ursprünglichen Vertragslaufzeit entspricht.

ASAP-Gesetz: Neue Regeln für auf Filialebene geschlossene Mitarbeiter-Sparverträge (Artikel 118)

Verlängerung der Verhandlungsfrist um ein Jahr für die Filialen

Seit einigen Jahren planen verschiedene Gesetze, die Zweigstellen zu verpflichten, über Einsparungen bei den Mitarbeitern zu verhandeln, aber jedes Mal wird die Frist verschoben. Rebelote mit dem ASAP-Gesetz, das die durch das PACTE-Gesetz festgelegte Frist um ein Jahr verschiebt.

Das Gesetz verschiebt daher die Frist für Zweigniederlassungen vom 31. Dezember 2020 auf den 31. Dezember 2021