Überstunden: gemeinsame Beweislast

Die Beweislast für das Vorhandensein von Überstunden liegt nicht allein beim Arbeitnehmer. Die Beweislast wird mit dem Arbeitgeber geteilt.

Im Falle eines Streits über das Bestehen von Überstunden legt der Arbeitnehmer zur Begründung seines Antrags hinreichend genaue Angaben zu den unbezahlten Stunden vor, die er angeblich gearbeitet hat.

Diese Elemente müssen es dem Arbeitgeber ermöglichen, mit eigenen Elementen zu reagieren.

Die Prozessrichter bilden ihre Überzeugung unter Berücksichtigung aller Elemente.

Überstunden: ausreichend genaue Elemente

In einem Urteil vom 27. Januar 2021 hat das Kassationsgericht gerade den Begriff der „ausreichend genauen Elemente“ klargestellt, die der Arbeitnehmer hervorbringt.

In dem entschiedenen Fall forderte der Mitarbeiter insbesondere die Zahlung von Überstunden. Zu diesem Zweck legte er eine Erklärung über die Arbeitszeit vor, die er im betrachteten Zeitraum erbracht haben soll. Diese Zählung erwähnte Tag für Tag die Öffnungszeiten und das Ende des Dienstes sowie die beruflichen Termine mit Angabe des besuchten Geschäfts, der Anzahl der täglichen Stunden und der wöchentlichen Gesamtzahl.

Der Arbeitgeber hatte keine Angaben zu den Angaben des Arbeitnehmers gemacht ...