Steht mangels tarifvertraglicher Präzisierung die herkömmliche Abfindung der VRP zu?
Zwei Mitarbeitern, die die Funktion eines Außendienstmitarbeiters ausübten, war im Rahmen eines Beschäftigungssicherungsplans (PSE) aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Sie hatten das Arbeitsgericht angerufen, um die Wirksamkeit ihrer Kündigung anzufechten und die Zahlung verschiedener Summen, insbesondere als zusätzliche vertragliche Abfindung, zu erwirken.
Als zusätzliche tarifliche Abfindung wurde die tarifliche Abfindung für Werbung u.ä. gefordert. Trotz ihres Status als Handelsvertreter fühlten sich die Mitarbeiter von den Bestimmungen dieses Tarifvertrags profitiert, der für das Unternehmen galt, für das sie arbeiteten.
Aber die ersten Richter hatten geschätzt:
zum einen, dass der VRP-Tarifvertrag für Arbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Handelsvertretern bindend ist, vorbehaltlich günstigerer Vertragsbestimmungen, die ausdrücklich für Handelsvertreter gelten; andererseits sieht der Werbetarifvertrag keine Anwendbarkeit auf Vertreter im Handelsvertreterstatus vor.
Folglich hatten die Richter angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag des VRP anwendbar sei.
Sie hatten deshalb die Angestellten entlassen ...
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