Progressive Pensionierung: Person, die eine Teilzeitbeschäftigung ausübt

Das progressive Rentensystem steht Mitarbeitern offen, die folgende Bedingungen erfüllen:

Teilzeitarbeit im Sinne von Artikel L. 3123-1 des Arbeitsgesetzbuchs; das gesetzliche Mindestrentenalter (62 Jahre für am oder nach dem 1. Januar 1955 geborene Versicherte) vermindert um 2 Jahre erreicht haben, jedoch nicht unter 60 Jahren liegen dürfen; eine Dauer von 150 Altersversicherungsquartalen und als gleichwertig anerkannte Zeiten rechtfertigen (Sozialgesetzbuch, Art. L. 351-15).

Dieses System ermöglicht es den Arbeitnehmern, eine reduzierte Aktivität auszuüben und gleichzeitig einen Teil ihrer Altersrente zu erhalten. Dieser Anteil der Rente variiert je nach Dauer der Teilzeitarbeit.

Es besteht die Sorge, dass im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs Arbeitnehmer mit einer kürzeren Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigte gelten:

auf die gesetzliche Dauer von 35 Stunden pro Woche oder auf die im Tarifvertrag (Zweigniederlassungs- oder Unternehmensvertrag) festgelegte Dauer oder auf die in Ihrem Unternehmen geltende Arbeitsdauer, wenn die Dauer weniger als 35 Stunden beträgt; auf die resultierende monatliche Dauer,