Tarifverträge: Der Fall von Überstunden eines Mitarbeiters, die ausschließlich mit Trinkgeldern vergütet werden

Ein Mitarbeiter war als Oberkellner in einem Restaurant (Stufe 1, Stufe II des Kollektivvertrags für Hotels, Cafés, Gaststätten) gegen prozentuale Vergütung der Leistung tätig.

Nach seiner Entlassung hatte er die prud'hommes angerufen, um diesen Bruch anzufechten und insbesondere die Nachzahlung seiner geleisteten Überstunden zu fordern.

Das Thema der Überstundenvergütung für Arbeitnehmer, die zu einem Dienstleistungsprozentsatz bezahlt werden, wird in Artikel 5.2 der Änderung Nr. 2 vom 5. Februar 2007 in Bezug auf die Organisation der Arbeitszeit behandelt, in dem Folgendes festgelegt ist:
« Bei dienstlich vergüteten Arbeitnehmern (…) gilt das aus dem auf den Umsatz errechneten Dienstzeitanteil abgeleitete Entgelt als Entgelt für die volle Arbeitszeit. Allerdings muss das Unternehmen dem Dienstzeitprozentsatz die Zahlung von Zuschlägen (…) für geleistete Überstunden hinzurechnen.
Die Vergütung des Arbeitnehmers, die zum so zusammengesetzten Dienstleistungsprozentsatz gezahlt wird, muss mindestens dem Mindestreferenzgehalt entsprechen, das bei Anwendung der Gehaltsskala und aufgrund der Dauer der geleisteten Arbeit fällig wird, erhöht um die Stundenzuschläge.