Tarifvertrag: eine Betriebsvereinbarung, die die Abfindung bei Arbeitsunfähigkeit kürzt

Ein Angestellter, Handelsvertreter bei einer Fluggesellschaft, wurde wegen Unfähigkeit und Unmöglichkeit einer Neueinstufung entlassen.

Sie hatte die Prud'hommes beschlagnahmt, um eine Abfindungsmahnung zu erwirken.

In diesem Fall hatte eine Unternehmensvereinbarung eine Abfindungsentschädigung eingeführt, deren Höhe sich je nach Grund der Entlassung unterschied:

  • wurde dem Arbeitnehmer aus einem nicht disziplinarischen oder arbeitsunfähigkeitsbedingten Grund gekündigt, so sah die Vereinbarung vor, dass die Höhe der Abfindung maximal 24 Monatsgehälter betragen konnte;
  • Wurde der Arbeitnehmer hingegen wegen Fehlverhaltens oder wegen Arbeitsunfähigkeit entlassen, verwies die Betriebsvereinbarung auf den Kollektivvertrag für das Bodenpersonal in Luftverkehrsunternehmen (Art. 20), der die Abfindung auf 18 Monatsgehälter begrenzt.

Für den Arbeitnehmer, der von der 24-Monats-Grenze gemäß …