Teilaktivität: das Common-Law-Regime

Der Stundensatz für die Berechnung der gemeinrechtlichen Teilerwerbszulage bleibt auf 60 % des Bruttobezugsgehalts festgesetzt, begrenzt auf 4,5 Stunden Mindestlohn.

Der für die Berechnung der an den Arbeitnehmer gezahlten Entschädigung angewandte Satz wird bis zum 70. April auf 4,5% der Brutto-Referenzvergütung gehalten und auf einen Mindestlohn von 30 Stunden begrenzt.

Was einen Rest für die vom Common Law System abhängigen Arbeitgeber von 15% abhängig macht. Diese Unterstützung ist derzeit bis zum 30. April geplant.

Der Satz von 36% der Teilaktivitätszulage sollte theoretisch ab dem 1. Mai 2021 gelten.

Teilaktivität: geschützte Sektoren (Anhänge 1 und 2 oder S1 und S1bis)

Arbeitgeber, deren Haupttätigkeit erscheint auf:

die als Anhang 1 oder S1 bezeichnete Liste, die insbesondere die Sektoren Tourismus, Hotel, Gastronomie, Sport, Kultur, Personenverkehr und Veranstaltungen umfasst; die Liste mit dem Namen Anhang 2 oder S1bis, in der die sogenannten verwandten Sektoren zusammengefasst sind und deren Haupttätigkeit in Anhang 2 aufgeführt ist und die einen gewissen Rückgang von ...