Entschädigung für Teilaktivität

An den Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung

Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation wird das Inkrafttreten des reformierten Systems der Teilaktivität des Gewohnheitsrechts (ursprünglich für den 1. November 2021 geplant) endgültig auf den 1. Januar 2021 verschoben Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Teilaktivitätsbeihilfe bleibt auf 31% der Bruttostunden-Referenzvergütung festgesetzt (Labor C., Art. R. 2020-70).

Dekret Nr. 2020-1316 enthält auch Einzelheiten zur Anhäufung der Ausgleichszulage für bezahlten Urlaub und der Teilaktivitätszulage. Ab dem 1. November, wenn der bezahlte Urlaub in Form einer Ausgleichszulage fällig ist, wird diese Zulage zusätzlich zur Teilaktivitätszulage gezahlt.

Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Satz auf 60% des Referenzstundenlohns; Das Referenzgehalt ist auf das 4,5-fache des stündlichen Mindestlohns begrenzt. Grundsätzlich wird es keine erhöhte Erstattung mehr zugunsten der geschützten Sektoren geben.

In Bezug auf die Berechnung der Vergütung enthält das Dekret Nr. 2020-1316 vom 30. Oktober 2020 die Bedingungen für die Berechnung der Vergütung für Mitarbeiter, die Elemente einer variablen Vergütung erhalten oder nicht regelmäßig gezahlt werden.